Azubis, Aushilfen, Praktikanten. Was man beim Mindestlohn beachten muss

Der seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland gültige Mindestlohn hat für viele Gewerbetreibende gravierende Auswirkungen. Und es ist vielen bis heute noch nicht vollkommen klar, welche Auswirkungen diese Regelungen auf das eigene Geschäft haben. Viele wissen zwar, dass sie 8,50 EUR die Stunde zahlen sollen. Aber wem? Und wem nicht?

Generell gilt, auch wenn man von vielen im Netz, vor allem in sozialen Netzwerken von zweifelnden Arbeitnehmern, andere Aussagen liest, dass jeder der in Deutschland Arbeitnehmer einsetzt, diese mit 8,50 EUR entlohnen muss. Das gilt sowohl für hier ansässige Großunternehmen, die kleine örtliche Boutique, wie aber auch für ausländische Unternehmen, die zum Beispiel für ein Bauprojekt Mitarbeiter aus dem Ausland in Deutschland einsetzen. Der Mindestlohn gilt also für jeden!

Als kleinerer Gewerbetreibender greift man gerne auf Aushilfen zurück. Einige dieser und auch Handwerker haben vielleicht auch Lehrlinge und kleinere Dienstleistungsbetriebe setzen gerne Praktikanten ein. Gerade hier gibt es einiges zu beachten, was vielleicht überraschend ist.

Azubis

Wer Azubis eingestellt hat, muss sich, solange diese in der Ausbildung hinsichtlich des Mindestlohns keine Gedanken machen. Denn die Azubis fallen unter eine der wenigen Ausnahmen des Gesetzes. Hier gilt kein Mindestlohn, sondern der zwischen Ihnen und dem/der Azubi vereinbarten Ausbildungsentgeld. Wie die Entlohnung des Auszubildenden zu gestalten ist, ist im entsprechenden Ausbildungsgesetz (BBiG)

Aushilfen und Minijobber

Die Aushilfen und Minijobber sind, egal ob sie die in Ihrem Unternehmen übernommenen Tätigkeit erlernt haben oder nicht, sind dagegen mit dem Mindestlohn zu entlohnen.

Viele Aushilfen werden sozialversicherungsfrei beschäftigt und erhalten somit nicht mehr als 450 EUR. Grundsätzlich gibt es hier keine Festlegung, wieviel die Aushilfe arbeitet. Jedoch grenzt der Mindestlohn die monatliche Arbeitszeit erheblich ein.

Wer Aushilfen beschäftigt, kann diese aufgrund des Mindestlohns nur noch für maximal 52,94 Stunden (das sind 450 EUR / 8,50 EUR die Stunde) beschäftigen.

Der Mindestlohn hat erhebliche Auswirkungen auf die Einsatzplanung von Aushilfen.

Dies hat über die Einsatzplanung für Aushilfen erhebliche Auswirkungen. Bei rund 21 Arbeitstagen – im Handel sind es sogar ca. 25 und in der Gastronomie 30 – kann man die Aushilfe zwischen 2,5 Stunden/Tag und 1,76 Stunden am Tag einsetzen. Da dies nicht ausreichend ist, führt die Einführung des Mindestlohns zu einem Kostenanstieg auf Seiten des Arbeitgebers. Er braucht mehr Aushilfen, was gerade beim kleinen Einzelhandel aber auch in der Gastronomie zur Geschäftsaufgabe führen kann.

Für schülerische Aushilfen bzw. geringfügig beschäftigte Schüler gilt der Mindestlohn nicht.

Praktikanten

Die Mindestlohn-Vorgaben für Praktikanten sind etwas unterschiedlich.

So besteht für Praktikanten ebenfalls grundsätzlich die Pflicht, einen Mindestlohn zu zahlen. Dies jedoch nur dann, wenn es länger als drei Monate geht und es sich bei dem Praktikum um ein freiwilliges während des Studiums oder der Ausbildung handelt. Praktikanten, die im Anschluss an Ihre Berufs-Ausbildung/dem Studium ein Praktikum antreten, haben Anspruch auf den Mindestlohn.

Keinen Mindestlohn auf Basis des Gesetzes erhalten

Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum unter drei Monate absolvieren. Hierbei darf vorher kein Praktikumsverhältnis beim gleichen Betrieb bestanden haben.

Praktikanten, die aufgrund Ihrer Schul- oder Studienordnung zu einem Praktikum verpflichtet sind.

Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor ihrer Ausbildung oder dem Studium ein Praktikum unter 3 Monate Dauer absolvieren.

Praktikanten, die im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsvorbereitung ein Praktikum absolvieren. (§54a SGB III oder §68 ff BBiG)

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